Das neue EU-Kennzeichnungsrecht für Weine

Für Lebensmittel sind die Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis schon lange verpflichtend, mit dem klaren Ziel, die Verbraucher beim Einkauf transparent zu informieren und den Herstellern im europäischen Binnenmarkt klare und einheitliche Vorgaben an die Hand zu geben. Ab dem 08. Dezember 2023 findet die Sonderstellung der reduzierten Weinkennzeichnung ein Ende: Sämtliche in der EU verkauften Weine, Obstweine, aromatisierten Weine und Schaumweine, die nach diesem Datum hergestellt werden, müssen gemäß der Verordnung (EU) 2117/2021 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Überarbeitung der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU auf den entsprechenden Etiketten ersichtlich und nachvollziehbar detaillierte Angaben zu den Energie- und Nährwerten, Inhaltsstoffen und Allergenen enthalten.

Alle anderen Weine sind durch den Erwägungsgrund 42 der Verordnung 2117/2021 zur Übergangsvorschrift befreit: „Die Vermarktung bestehender Weinbestände sollte nach dem jeweiligen Geltungsbeginn der neuen Kennzeichnungsforderungen fortgesetzt werden dürfen, bis diese Bestände erschöpft sind.“ Im Sinne der Verordnung (EU) 1308/2103 scheint sich zudem die Ansicht durchzusetzen, dass ein Wein als hergestellt gilt, wenn die alkoholische Gärung als entscheidendes Kriterium abgeschlossen ist.

Die neuen Vorschriften kommen mit großen Schritten auf uns zu, und sicher scheint nur zu sein, dass ziemlich vieles noch ziemlich unsicher ist. Wir möchten Sie bei der Umstellung Ihrer Etiketten proaktiv unterstützen und InFormieren Sie über unseren aktuellen Wissensstand.

Was ändert sich durch das neue EU-Kennzeichnungsrecht für Weine?W
Gemäß den neuen gesetzlichen Vorgaben müssen Weine neben den bisher bereits bestehenden Pflichtinformationen zukünftig Nährwertangaben (Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Salz, Eiweiß) und ein detailliertes Zutatenverzeichnis in tabellarischer Form enthalten. Allergene müssen dabei explizit und deutlich hervorgehoben aufgeführt werden, beispielsweise im Fettdruck oder durch eine andere Farbe. Die Liste der bekannten Unverträglichkeiten und Allergene sowie Hinweise zu deren Anzeige werden in der Verordnung EU 1169/2011 Art. 9 1.c behandelt. Zusatzstoffe müssen ihren jeweiligen Funktionsklassen (Konservierungsstoffe, Stabilisatoren, Gase, Packgase, Antioxidantien und Säureregulatoren) zugeordnet werden.

Für die Angaben sind Durchschnittswerte mit einer gewissen Toleranz ausreichend, die auf einer spezifischen Lebensmittelanalyse, oder auf Berechnungen auf Basis allgemein nachgewiesener und akzeptierter Daten bzw. auf Basis der bekannten oder tatsächlichen durchschnittlichen Werte der jeweils verwendeten Zutat beruhen. Auf diese Weise können prinzipiell alle erforderlichen Daten aus dem vorhandenen Alkohol-, Restzucker- und Gesamtsäuregehalt berechnet werden. Das staatliche Weinbauinstitut Freiburg stellt dafür einen hilfreichen Nährwertrechner zur Verfügung: www.tinyurl.com/WBI-Freiburg-Rechner.

Die Angabe der Nährwerttabelle und des Zutatenverzeichnisses soll gut leserlich sein: Dementsprechend muss eine Schriftmindestgröße von 1,2 mm „x-Höhe“ eingehalten werden. Die Informationen können in einer Amtssprache der EU verfasst werden. Allergenhinweise müssen jedoch in einer im Zielland verständlichen Sprache erfolgen: Beispielsweise müsste das Allergen „Sulfite“ bei Export entsprechend übersetzt werden. Insgesamt gibt es noch viel Klärungs- und Diskussionsbedarf, insbesondere beim Thema ‚Zucker‘, der als Anreichung dem Vergärungsprozess zugesetzt wird, jedoch das Produkt nicht „süßt“ und somit erklärungsbedürftig ist. Im Hinblick auf spezielle Kennzeichnungsregeln lohnt es sich, in aktiven Dialog mit den entsprechenden Verbänden und Forschungsinstituten zu treten. Es ist elementar wichtig, dass alle Stimmen gehört und in den Rechtsprozess miteinbezogen werden.

Wie kann das neue EU-Kennzeichnungsrecht für Weine umgesetzt werden?
Im Gegensatz zum vorgeschriebenen Inhalt des Etiketts können Zutaten- und Nährwertangaben auch über einen QR-Code zugänglich gemacht werden, mit Ausnahme der Allergenkennzeichnung – der Hinweis „Enthält Sulfite“ muss auf dem Etikett stehen – und der Brennwerte, ausgedrückt durch das Symbol „E“. Die Funktionalität des QR-Codes muss dabei sichergestellt sein: In Italien gibt es deshalb die Größenvorgabe 1,5 cm x 1,5 cm. Bei Abruf des E-Labels dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder verfolgt werden. Zudem dürfen das Zutatenverzeichnis und die Nährwertangaben nicht zusammen mit anderen verkaufsfördernden Informationen angezeigt werden. Es herrscht Unklarheit, ob ein QR-Code Hinweis „Zutaten und Nährwerte“ auf dem Etikett erfolgen muss.

Gute Gründe für E-Labels
Durch ein E-Label können nicht nur rechtliche Informationen bereitgestellt werden, sie können auch entsprechend erläutert werden, um die Verbraucher aufzuklären und zu einer positiven Lebensentscheidung zu verhelfen. Der „gesparte Platz“ auf dem Etikett kann wiederum für Branding oder andere Zwecke genutzt werden. Wein wird nicht nach einem festgeschriebenen Rezept produziert. Als Erzeuger müssen Sie während der Produktion reagieren können. Bei einem E-Label müssen Sie Ihre Etiketten nicht neu drucken lassen, wenn sich Angaben ändern. Es wäre sogar denkbar, zunächst das E-Label zu drucken und die Nährwertdeklaration zu einem späteren Zeitpunkt bereitzustellen. Schließlich kann der Inhalt der Zutaten und Nährwerte problemlos in mehreren Sprachen angeboten werden.

Rechtliche Änderungen sind gleichzeitig attraktive und profitable Chancen für gut vorbereitete Weinproduzenten. Wir sind gemeinsam unterwegs und bieten Ihnen deshalb gerne an, zusammen ein erstes Musteretikett zu erstellen, welches Sie der Weinkontrolle zur Prüfung übersenden können. Auch wenn Bier und Spirituosen vorerst nicht unter die neuen EU-Weinetikettierungsvorschriften fallen, ist es auch hier nicht zu früh, sich mit der Thematik differenziert auseinanderzusetzen: Stichwort „digitaler Produktpass“. Wir stehen Ihnen zur Seite und beraten Sie gerne, immer auch vor Ort.

Kontakt:
InForm Etiketten GmbH & Co. KG
Im Tal 9
91623 Sachsen bei Ansbach
Tel.: 09827/92788-0
E-Mail: info@inform-etiketten.de
www.inform-etiketten.de

Ausgabe September/Oktober 2023 „Der Lebensmittelbrief/ernährung aktuell”