EU-Listerienverordnung 2024/2895:
Was Lebensmittelhersteller wissen müssen
Ab dem 1. Juli 2026 tritt eine Änderung der VO (EG) Nr. 2073/2005 über Listeria monocytogenes in verzehrfertigen Lebensmitteln in Kraft. Sie verschärft die bisherigen Anforderungen, indem der Punkt „nicht nachweisbar in 25 g“ für verzehrfertige Lebensmittel auf deren gesamte Haltbarkeitsdauer und Vertriebsketten ausgeweitet wird. Für verzehrfertige Lebensmittel der Kategorie 1.2 muss belegt werden, dass bis zum Ende der Haltbarkeitsdauer die Konzentration von L. mono unter 100 KBE/g bleibt. Alternativ galt „L. mono nicht nachweisbar in 25 g“, nur solange die Produkte unter der unmittelbaren Kontrolle des Herstellers standen. Die VO (EU) 2024/2895 fordert jetzt den Nicht-Nachweis von L. mono in 25 g auch am Ende der Haltbarkeit und nicht nur bei Verlassen des Betriebsgeländes. Obwohl es sich nur um eine kleine Änderung handelt, sind die Auswirkungen erheblich: Produkte, die bisher konform waren, erfüllen möglicherweise nicht mehr die geltenden Lebensmittelsicherheitskriterien.
Praktische Auswirkung: Produkte der Kategorie 1.2 ohne Haltbarkeitsstudien stellen nun ein direktes Compliance-Risiko dar. Hersteller müssen Maßnahmen ergreifen, sichentsprechend abzusichern.
Wo sind die Änderungen: Kategorie 1.2 vs. 1.3?
Die Änderung betrifft nur Kategorie 1.2: verzehrfertige Lebensmittel, die das Wachstum von L. mono begünstigen können. Der Hersteller muss wie gehabt sicherstellen, dass L. mono während der gesamten Haltbarkeitsdauer den Grenzwert von 100 KBE/g nicht überschreitet. Falls er dies nicht nachweisen kann, gilt der NichtNachweis von L. mono in 25 g Lebensmittel – jetzt aber bis zum Ende der Haltbarkeit. Die Kategorie 1.3 bleibt unverändert: Lebensmittel, die das Wachstum von Listeria nicht begünstigen oder die die Kriterien für pHWert und Wasseraktivität erfüllen, fallen weiterhin nicht in den Anwendungsbereich.
Praktische Auswirkung: Soweit möglich, bietet eine Neuformulierung den günstigsten Weg zur Einhaltung der Vorschriften. Ist eine Neuformulierung nicht möglich, kommt der Verhinderung von Kontaminationen entscheidende Bedeutung zu.
Drei Wege zur Einhaltung der Vorschriften
1. Neuformulierung zur Erfüllung der Kriterien der Kategorie 1.3, sofern sensorische oder technologische Einschränkungen dies zulassen.
2. Validierung der Haltbarkeitsdauer durch Challenge-Tests oder gleichwertige Nachweise, was die Anwendung des Kriteriums von „100 KBE/g während Haltbarkeit“ ermöglicht, sofern dies von der zuständigen Behörde akzeptiert wird. Diese Dienstleistung wird nicht oft angeboten und typische Kosten liegen bei 2.000–3.000 € pro Produktkategorie.
3. Akzeptanz des strengeren Kriteriums, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Überwachung und die Produktfreigabe.
Praktische Auswirkung: Ein Challenge-Test kann das Sicherheitsrisiko erheblich reduzieren. Bei Portfolios mit vielen Artikeln ist die Priorisierung von Produkten mit hohem Volumen oder hohem Risiko der am besten vertretbare Ansatz. Die Vorbeugung von Primärkontamination wird größere Bedeutung erhalten, vor allem wenn Option 1 oder 2 nicht möglich sind.
Umfeld-Monitoring: Die entscheidende Kontrollmaßnahme
Kontaminationen können Produkte während ihrer gesamten Haltbarkeitsdauer beeinträchtigen, was sowohl das regulatorische als auch das kommerzielle Risiko erhöht. Der Wechsel von Tupfern zu Probenschwämmen für qualitative Nachweise spiegelt die Notwendigkeit einer größeren Oberflächenabdeckung und einer frühzeitigeren Erkennung von Kontaminationen wider. An Standorten ohne hauseigene Labore können Schnellnachweismethoden die Reaktionszeiten verkürzen, wobei Einschränkungen bei der Probenhandhabung berücksichtigt werden müssen.
Praktische Konsequenz: Hygienekonzepte sollten überprüft und angepasst werden, einschließlich Probenahmestellen, Häufigkeit und Ergebniszeiten.
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Kontakt:
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Ausgabe Mai/Juni 2026 „Der Lebensmittelbrief/ernährung aktuell”
